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Silber-Testpapier zum Nachweis v. AG+ 200 Streifen Macherey Nagel 90732

Silber-Testpapier zum Nachweis v. AG+ 200 Streifen Macherey Nagel 90732

Artikelnummer: M113

Farbumschlag rotviolet auf lachsrotem Grund

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20,00 €
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Farbumschlag rotviolet auf lachsrotem Grund

Beschreibung

Artikel: Silber- Testpapier 20 x 70 mm 200 Streifen
Hersteller/Typ: Macherey Nagel 
Zustand: Neuware
Lieferumfang: 200 Stk. in Box wie abgebildet, inkl. Bed.-Anl.
Weiteres: 
Nachweisgrenze: 20 mg Ag+/L
Im Laborbedarf-Shop finden Sie nur einen Teil der am Lager vorhandenen, gebrauchten Laborgeräte und Laborgläser. Fragen Sie bei Bedarf einfach an.
Laborgeräte, Laborglas und weiterer Laborbedarf wird von uns in großen Mengen angekauft. Da oft viele Artikel noch nicht katalogisiert wurden können spezielle Anfragen nach Labormaterial können teilweise nicht sofort beantwortet werden. Oftmals kann aber bereits kurzfristig eine Aussage darüber getroffen werden, ob ein bestimmtes Messgerät, ein Laborglaskolben etc. verfügbar ist. Kontaktieren Sie uns am besten per Email.




Sicherheitsdatenblatt
gemäß REACh-Verordnung 1907/2006/EG und 453/2010/EG
Druckdatum: 28.05.2014 Bearbeitungsdatum: 15.10.2013
Version: 1.0
1  Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1  Produktidentifikator
REF 90746
Handelsname Bleiacetatpapier, Heft
1 x Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
1.2  Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen
abgeraten wird
Produkt für analytische Zwecke.
Zuordnung zu Expositionsszenarien nach REACh, RIP 3.2 Codes: SU 0-2, PC 21, PROC 15, AC 0
Das Expositionsszenario ist in die Abschnitte 1-16 integriert.
1.3  Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Hersteller
MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG
Neumann-Neander-Strasse 6-8, D-52355 Düren
Tel. +49 (0)2421 969 0   e-mail: msds@mn-net.com
Importeur Schweiz
MACHEREY-NAGEL AG
Hirsackerstr. 7, CH-4702 Oensingen, Tel. 062 388 55 00
1.4  Notrufnummer
DE: Gemeinsames Giftinformationszentrum (GGIZ)     99089 Erfurt, Tel. +49 (0)361 730 730
AT: Österr. Vergiftungsinformationszentrale,   Tel. 01 4064343
CH: Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum (STIZ)   8032 Zürich, Tel. 145/ international +41 44 251 51 51.
Fehlende Unterabschnitte sind für die Beurteilung des Produkts nicht relevant und werden programmtechnisch weggelassen.
2  Mögliche Gefahren
2.1  Einstufung des Stoffs oder Gemischs (für das vollständige Produkt)
Verordnung 1999/45/EG
Symbole
T
R R 33-61
CLP-Verordnung 1272/2008/EG
GHS-Piktogramme
GHS08
Signalwort GEFAHR
Gefahrenhinweise Gefahrenklassen/-kategorien
H360D Reproduktionstoxizität Kat. 1B
H373 STOT wdh. 2
H412 Chronisch wassergefährdend Kat. 3
2.2  Gefahren
Mögliche schädliche physikalisch-chemische Wirkungen
Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome
Kann das Kind im Mutterleib schädigen.   Kann sich im Körper anreichern.
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Version: 1.0
Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt
---
Sonstige Gefahren
---
2.3  Sonstige Gefahhren: Gefahrenbezeichnung der Komponenten
Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
Verordnung 1999/45/EG
R 33-61
Symbole
T
CLP-Verordnung 1272/2008/EG
GHS-Piktogramme
GHS08
Signalwort  GEFAHR
Gefahrenhinweise Gefahrenklassen/-kategorien
H360D Reproduktionstoxizität Kat. 1B
H373 STOT wdh. 2
H412 Chronisch wassergefährdend Kat. 3
3  Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1  Stoffe bzw. 3.2 Gemische
Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
Stoffname:    Blei(II)-acetat   CAS-Nr.:   6080-56-4
Konzentration:   0,47 - 3,9 %  Umrechnungfaktor: x 0,64 (= %Pb)
Summenformel:   C  4 H  6 O  4 Pb (•3 H  2 O)
Pseudonym:  Bleidi(acetat), Bleizucker
SVHC gelistet:     listed (09.2013)
EG-Nr.:   206-104-4  Index-Nr.:   082-005-00-8
nach 1999/45/EG:   R 33-52/53-61  nach CLP (GHS):    H360D, H373, H412
Stoffname:    Filtrierpapier (Cellulose CAS 9004-34-6)   CAS-Nr.:   -
Konzentration:   80 - 100 %
Summenformel:   (C  6 H  10 O  5 )  n
REACH Reg.-Nr.:   exempt, Annex IV
EG-Nr.:   232-674-9
nach 1999/45/EG:   -  nach CLP (GHS):    nicht erforderlich
3.2  Bemerkung
Wortlaut der R- und H-Sätze: siehe unter Abschnitt 16
4  Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1  Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Verletzten aus Gefahrenbereich in frische Luft bringen. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen. Für ärztliche Behandlung
sorgen.
4.1.1  Nach Hautkontakt
Staub mit einem feuchten Tuch abwischen. Kontaminierte Kleidung entfernen. Betroffene Haut/Schleimhaut gründlich mit
fließendem Wasser spülen.
4.1.2  Nach Augenkontakt
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Version: 1.0
Staub mit Tränenflüssigkeit aus dem Auge reiben oder: Bei gut geöffnetem Lidspalt betroffenes Auge unter Schutz des
unverletzten Auges mit Augenwaschflasche, Augenbrause oder fließendem Wasser spülen.
4.1.3  Nach Inhalation
Nach Einatmen von Staub Frischluft zuführen.
4.1.4  Nach Verschlucken
Sofort reichlich Wasser trinken lassen.
4.2  Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
5  Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1  Löschmittel
Feuerlöscher angepasst an die Brandklasse der Umgebung verwenden, ggf. Feuerlöschdecke. Alle Löschmittel wie SCHAUM,
WASSERSPRÜHSTRAHL, TROCKENPULVER, KOHLENSÄURE können verwendet werden.
5.2  Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3  Hinweise für die Brandbekämpfung
Keine für das Produkt. Verpackungen brennen wie Papier oder Kunststoff.
5.4  Zusätzliche Hinweise
---
6  Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1  Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe tragen (siehe 8.2.2). Turnusmäßige Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren und
Schutzmaßnahmen anhand einer Betriebsanweisung erforderlich. Beschäftigungsbeschränkungen beachten.
6.2  Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Der zuständigen Stelle zur Entsorgung übergeben. Benetzten Boden und Gegenstände mit viel Wasser reinigen.
7  Handhabung und Lagerung
7.1  Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Handhabung entsprechend der beiliegenden Gebrauchsanweisung.
7.2  Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Eine sichere Lagerung ist in der Originalverpackung von MACHEREY-NAGEL gewährleistet. Produkte, die zusätzlich als giftig
eingestuft wurden, sind unter Verschluss zu lagern.
Lagerklasse (TRGS 510): siehe 12.1
7.2.1  Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Bei der Lagerung und Aufbewahrung, Originalverpackung dicht geschlossen halten, so aufbewahren, dass sie dem unmittelbaren
Zugriff betriebsfremder Personen nicht zugänglich sind.
8  Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
8.1  Zu überwachende Parameter
Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
Stoffname:    Blei(II)-acetat    CAS-Nr.: 6080-56-4
EU-Angabe:   0.15 Pb mg/m³
TRGS 900:  0,15 Pb mg/m³
E/e einatembar
Spitzenbegrenzung:   ( 4 )
hautresorptiv (H), atemwegssensibilisierend (Sa), hautsensibilisierend (Sh), fruchtschädigend (Z) nicht sicher bzw. (Y) sicher ausgeschlossen
SUVA(CH) MAK-Werte:   0,1 e mg/m³
TRGS 903:   Pb B/a 400(m)/ 300(w) µg/L
B Blut, U Urin
SUVA(CH) BAT-Werte:   Pb B/a 400 (m) / 100 (w) µg/L
EU carcinogen:   R  E 1, R  F 3
TRGS 905:   R  E 1, R  F 3A(4/5)
gelistet in TRGS:   900, 903, 905
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Version: 1.0
Stoffname:    Filtrierpapier (Cellulose CAS 9004-34-6)    CAS-Nr.: -
TRGS 900:  4 E mg/m³
E/e einatembar
SUVA(CH) MAK-Werte:   3 a mg/m³
TRGS 901:   Nr. 96
gelistet in TRGS:   900, 901
8.2  Begrenzung und Überwachung der Exposition
Auf größte Sauberkeit am Arbeitsplatz achten.
8.2.1  Atemschutz
Nur wenn zusätzlich Hinweise in Gebrauchsanweisung.
8.2.2  Handschutz
Ja, nach EN 374 (Durchbruchszeit >30 min - Klasse 2) Handschuhe aus PVC, Naturlatex, Neopren oder Nitril (z.B. von Ansell oder
KCL). Kurzzeitig können chemikalienbeständige Latex-Handschuhe mit Kennzeichen EN 374-3 Klasse 1 eingesetzt werden.
8.2.3  Augenschutz
Ja, Schutzbrille nach EN 166 mit integriertem seitlichem Spritzschutz oder Rundumschutz.
8.2.4  Körperschutz
Empfohlen, damit keine Kontamination mit diesen Gefahrstoffen erfolgt.
8.2.5  Schutz und Hygienemaßnahmen
Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen und Aufbewahren von Nahrungsmitteln im Arbeitsraum ist untersagt. Vorbeugender
Hautschutz erforderlich. Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Benetzte Kleidung sofort entfernen und mit Wasser
ausspülen. Erst nach Reinigung wieder benutzen. Nach Arbeitsende und vor den Mahlzeiten Hände gründlich mit Wasser und
Seife waschen, danach mit Hautschutzcreme einreiben.
9  Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1  Angaben zu grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
Farbe: farblos    Geruch: essigartig    Aggregatzustand: fest
9.2  Sonstige Angaben
9.2.1  Sicherheitsrelevante Basisdaten
Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
pH:   5-7
9.2.2  Stoffgruppenrelevante Eigenschaften
---
9.3  Sonstige Angaben
nicht erforderlich
10  Stabilität und Reaktivität
10.1  Zu vermeidende Bedingungen
Nur wenn Hinweise auf dem Produkt
10.2  Unverträgliche Materialien
Kontakt mit konzentrierten Säuren und Oxidationsmitteln vermeiden. Kontakt mit starken Säuren/Basen.
10.3  Gefährliche Zersetzungsprodukte
In der Originalpackung sind die Teile/die Reagenzien sicher voneinander getrennt verpackt. Des Weiteren sind innerhalb der
angegebenen Haltbarkeit keine gefährlichen Zersetzungen bekannt.
11  Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Die folgenden Angaben gelten für reine Stoffe.
Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
Stoffname:    Blei(II)-acetat   CAS-Nr.: 6080-56-4
LD50  orl rat :   4665 mg/kg
LC_Low  orl hmn :   714 mg/kg
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Stoffname:    Filtrierpapier (Cellulose CAS 9004-34-6)   CAS-Nr.: -
LD50  orl rat :   >5000 mg/kg
LC50  ihl rat :   >5800  4h   mg/m³
LD50  drm rbt :   >2000 mg/kg
12  Umweltbezogene Angaben
12.1  Toxizität
Die folgenden Angaben gelten für reine Stoffe.
Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
Stoffname:    Blei(II)-acetat   CAS-Nr.: 6080-56-4
WGK:   3  Kenn-Nr.:   0036
Immisionsgrenzwert:   100 mg/m³
Lagerklasse (TRGS 510):  6.1 D
Stoffname:    Filtrierpapier (Cellulose CAS 9004-34-6)   CAS-Nr.: -
WGK:   nwg
Lagerklasse (TRGS 510):  11
13  Hinweise zur Entsorgung
Bitte beachten Sie nationale Vorschriften zur Sammlung und Beseitigung von Laborabfällen (Abfallschlüssel nach Anh. V der VO
1013/2006/EG: 16 05 06*; nach ÖNORM S2100: 59305). Dichtschließende Behältnisse verwenden.
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Inhalt/Behälter der fachgerechten Entsorgung zuführen.
14  Angaben zum Transport
nicht erforderlich
15  Rechtsvorschriften
15.1  Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den
Stoff oder das Gemisch
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG), aktualisiert August 2013
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung / GefStoffV); Neufassung vom 26. November 2010
TRGS 200, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen vom Oktober 2011
Bekanntmachung BekGS 220 Sicherheitsdatenblatt vom Juni 2013
BekGS 408 Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit Inkrafttreten der CLP(GHS)-Verordnung vom Dezember 2009
TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vom Dezember 2010, Stand: Juli 2012
Nach  GHS müssen Innenverpackungen nur mit dem Symbol und dem Produktidentifikator gekennzeichnet werden.
Heftchen Bleiacetatpapier (8 g)
Verordnung 1999/45/EG
Symbole:
T
R 33-61
Gefahr kumulativer Wirkungen.   Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
S 53
Exposition vermeiden — vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
CLP-Verordnung 1272/2008/EG
Seite: 5/6
Sicherheitsdatenblatt
gemäß REACh-Verordnung 1907/2006/EG und 453/2010/EG
Druckdatum: 28.05.2014 Bearbeitungsdatum: 15.10.2013
Version: 1.0
GHS-Piktogramme:
GHS08
Signalwort: GEFAHR
H360D
Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
P202, P280sh, P308+313, P405
Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. BEI Exposition oder
falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Unter Verschluss aufbewahren.
15.2  Stoffsicherheitsbeurteilung
bei den kleinen Mengen nicht erforderlich
16  Sonstige Angaben
16.1  Wortlaut der R- und H-Sätze
16.1.1  Wortlaut R-Sätze
R33  Gefahr kumulativer Wirkungen.
R52/53  Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
R61  Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
16.1.2  Wortlaut H-Sätze
H360D  Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H373  Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
H412  Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
16.2  Schulungshinweise
Turnusmäßige Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen. Zusätzlich
gezielte Einweisung der Beschäftigten im Umgang mit diesen Produkten.
16.3  Empfohlene Einschränkungen der Anwendung
Nur für den berufsmäßigen Anwender.
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche nach 94/33/EG und § 22 JArbSchG (DE) beachten!
Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter nach 92/85/EWG und §§ 4 und 5 MuSchRiV (DE) beachten!
Bei sachgemäßem Umgang hat ein einzelnes Produkt oder ein einzelner Test ein niedriges Gefährdungspotential.
16.4  Weitere Informationen
MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG stellt die vorgenannten Informationen nach gutem Glauben und nach dem Stand der eigenen
Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Revision zur Verfügung. Es werden ausschließlich Sicherheitserfordernisse für den Gefährdungs-
vermeidenden Umgang mit dem Produkt für hinreichend ausgebildetes Personal beschrieben. Jeder Empfänger der Informationen ist
gehalten, sich unabhängig zu versichern, dass seine Ausbildung und Eignung für den richtigen und verantwortungsvollen Umgang mit
den Produkten im Einzelfall ausreichend ist. Mit den Informationen werden keine Eigenschaften des Produktes im Sinne von
Gewährleistungsvorschriften zugesichert, noch irgendwelche Garantien übernommen. Es wird dadurch auch kein vertragliches, noch
außervertragliches Rechtsverhältnis begründet. MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich
aus dem Gebrauch oder das Vertrauen auf die vorgenannten Informationen ergeben. Für ergänzende Informationen verweisen wir auf
unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
16.5  Datenquellen
CLP-Verordnung 1272/2008/EG (GHS) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Verordnung 453/2010/EG REACH - ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS
Verordnung 487/2013/EG Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
TRGS 900, Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“, von Januar 2006, Stand Juli 2012
SUVA .CH, Grenzwerte am Arbeitsplatz 2009, aktualisiert 01.2009
Richtlinie 2004/37/EG   zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinoge oder Mutagene bei der Arbeit,
TRGS 905, Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe,
aktualisiert Mai 2008
KÜHN, BIRETT  Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe
16.6 Revisionen/Updates
Revisionsgrund:     02/2014 Unterkapitel-Strukturierung nach Verordnung 453/2010/EG, wenn erforderlich
04/2014 4.Anpassung der CLP-Verordnung durch Verordnung 487/2013/EG
Die aktuellen Fassungen unserer Sicherheitsdatenblätter finden Sie im Internet:
http://www.mn-net.com/MSDS
Seite: 6/6

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