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Artikel: Silber- Testpapier 20 x 70 mm 200 Streifen Hersteller/Typ: Macherey Nagel Zustand: Neuware Lieferumfang: 200 Stk. in Box wie abgebildet, inkl. Bed.-Anl. Weiteres: Nachweisgrenze: 20 mg Ag+/L Im Laborbedarf-Shop finden Sie nur einen Teil der am Lager vorhandenen, gebrauchten Laborgeräte und Laborgläser. Fragen Sie bei Bedarf einfach an. Laborgeräte, Laborglas und weiterer Laborbedarf wird von uns in großen Mengen angekauft. Da oft viele Artikel noch nicht katalogisiert wurden können spezielle Anfragen nach Labormaterial können teilweise nicht sofort beantwortet werden. Oftmals kann aber bereits kurzfristig eine Aussage darüber getroffen werden, ob ein bestimmtes Messgerät, ein Laborglaskolben etc. verfügbar ist. Kontaktieren Sie uns am besten per Email.
Sicherheitsdatenblatt gemäß REACh-Verordnung 1907/2006/EG und 453/2010/EG Druckdatum: 28.05.2014 Bearbeitungsdatum: 15.10.2013 Version: 1.0 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator REF 90746 Handelsname Bleiacetatpapier, Heft 1 x Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Produkt für analytische Zwecke. Zuordnung zu Expositionsszenarien nach REACh, RIP 3.2 Codes: SU 0-2, PC 21, PROC 15, AC 0 Das Expositionsszenario ist in die Abschnitte 1-16 integriert. 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt Hersteller MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG Neumann-Neander-Strasse 6-8, D-52355 Düren Tel. +49 (0)2421 969 0 e-mail: msds@mn-net.com Importeur Schweiz MACHEREY-NAGEL AG Hirsackerstr. 7, CH-4702 Oensingen, Tel. 062 388 55 00 1.4 Notrufnummer DE: Gemeinsames Giftinformationszentrum (GGIZ) 99089 Erfurt, Tel. +49 (0)361 730 730 AT: Österr. Vergiftungsinformationszentrale, Tel. 01 4064343 CH: Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum (STIZ) 8032 Zürich, Tel. 145/ international +41 44 251 51 51. Fehlende Unterabschnitte sind für die Beurteilung des Produkts nicht relevant und werden programmtechnisch weggelassen. 2 Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs (für das vollständige Produkt) Verordnung 1999/45/EG Symbole T R R 33-61 CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS-Piktogramme GHS08 Signalwort GEFAHR Gefahrenhinweise Gefahrenklassen/-kategorien H360D Reproduktionstoxizität Kat. 1B H373 STOT wdh. 2 H412 Chronisch wassergefährdend Kat. 3 2.2 Gefahren Mögliche schädliche physikalisch-chemische Wirkungen Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann sich im Körper anreichern. Seite: 1/6 Sicherheitsdatenblatt gemäß REACh-Verordnung 1907/2006/EG und 453/2010/EG Druckdatum: 28.05.2014 Bearbeitungsdatum: 15.10.2013 Version: 1.0 Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt --- Sonstige Gefahren --- 2.3 Sonstige Gefahhren: Gefahrenbezeichnung der Komponenten Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) Verordnung 1999/45/EG R 33-61 Symbole T CLP-Verordnung 1272/2008/EG GHS-Piktogramme GHS08 Signalwort GEFAHR Gefahrenhinweise Gefahrenklassen/-kategorien H360D Reproduktionstoxizität Kat. 1B H373 STOT wdh. 2 H412 Chronisch wassergefährdend Kat. 3 3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1 Stoffe bzw. 3.2 Gemische Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) Stoffname: Blei(II)-acetat CAS-Nr.: 6080-56-4 Konzentration: 0,47 - 3,9 % Umrechnungfaktor: x 0,64 (= %Pb) Summenformel: C 4 H 6 O 4 Pb (•3 H 2 O) Pseudonym: Bleidi(acetat), Bleizucker SVHC gelistet: listed (09.2013) EG-Nr.: 206-104-4 Index-Nr.: 082-005-00-8 nach 1999/45/EG: R 33-52/53-61 nach CLP (GHS): H360D, H373, H412 Stoffname: Filtrierpapier (Cellulose CAS 9004-34-6) CAS-Nr.: - Konzentration: 80 - 100 % Summenformel: (C 6 H 10 O 5 ) n REACH Reg.-Nr.: exempt, Annex IV EG-Nr.: 232-674-9 nach 1999/45/EG: - nach CLP (GHS): nicht erforderlich 3.2 Bemerkung Wortlaut der R- und H-Sätze: siehe unter Abschnitt 16 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Verletzten aus Gefahrenbereich in frische Luft bringen. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen. Für ärztliche Behandlung sorgen. 4.1.1 Nach Hautkontakt Staub mit einem feuchten Tuch abwischen. Kontaminierte Kleidung entfernen. Betroffene Haut/Schleimhaut gründlich mit fließendem Wasser spülen. 4.1.2 Nach Augenkontakt Seite: 2/6 Sicherheitsdatenblatt gemäß REACh-Verordnung 1907/2006/EG und 453/2010/EG Druckdatum: 28.05.2014 Bearbeitungsdatum: 15.10.2013 Version: 1.0 Staub mit Tränenflüssigkeit aus dem Auge reiben oder: Bei gut geöffnetem Lidspalt betroffenes Auge unter Schutz des unverletzten Auges mit Augenwaschflasche, Augenbrause oder fließendem Wasser spülen. 4.1.3 Nach Inhalation Nach Einatmen von Staub Frischluft zuführen. 4.1.4 Nach Verschlucken Sofort reichlich Wasser trinken lassen. 4.2 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel Feuerlöscher angepasst an die Brandklasse der Umgebung verwenden, ggf. Feuerlöschdecke. Alle Löschmittel wie SCHAUM, WASSERSPRÜHSTRAHL, TROCKENPULVER, KOHLENSÄURE können verwendet werden. 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung Keine für das Produkt. Verpackungen brennen wie Papier oder Kunststoff. 5.4 Zusätzliche Hinweise --- 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe tragen (siehe 8.2.2). Turnusmäßige Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen anhand einer Betriebsanweisung erforderlich. Beschäftigungsbeschränkungen beachten. 6.2 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Der zuständigen Stelle zur Entsorgung übergeben. Benetzten Boden und Gegenstände mit viel Wasser reinigen. 7 Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Handhabung entsprechend der beiliegenden Gebrauchsanweisung. 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Eine sichere Lagerung ist in der Originalverpackung von MACHEREY-NAGEL gewährleistet. Produkte, die zusätzlich als giftig eingestuft wurden, sind unter Verschluss zu lagern. Lagerklasse (TRGS 510): siehe 12.1 7.2.1 Anforderungen an Lagerräume und Behälter Bei der Lagerung und Aufbewahrung, Originalverpackung dicht geschlossen halten, so aufbewahren, dass sie dem unmittelbaren Zugriff betriebsfremder Personen nicht zugänglich sind. 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung 8.1 Zu überwachende Parameter Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) Stoffname: Blei(II)-acetat CAS-Nr.: 6080-56-4 EU-Angabe: 0.15 Pb mg/m³ TRGS 900: 0,15 Pb mg/m³ E/e einatembar Spitzenbegrenzung: ( 4 ) hautresorptiv (H), atemwegssensibilisierend (Sa), hautsensibilisierend (Sh), fruchtschädigend (Z) nicht sicher bzw. (Y) sicher ausgeschlossen SUVA(CH) MAK-Werte: 0,1 e mg/m³ TRGS 903: Pb B/a 400(m)/ 300(w) µg/L B Blut, U Urin SUVA(CH) BAT-Werte: Pb B/a 400 (m) / 100 (w) µg/L EU carcinogen: R E 1, R F 3 TRGS 905: R E 1, R F 3A(4/5) gelistet in TRGS: 900, 903, 905 Seite: 3/6 Sicherheitsdatenblatt gemäß REACh-Verordnung 1907/2006/EG und 453/2010/EG Druckdatum: 28.05.2014 Bearbeitungsdatum: 15.10.2013 Version: 1.0 Stoffname: Filtrierpapier (Cellulose CAS 9004-34-6) CAS-Nr.: - TRGS 900: 4 E mg/m³ E/e einatembar SUVA(CH) MAK-Werte: 3 a mg/m³ TRGS 901: Nr. 96 gelistet in TRGS: 900, 901 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Auf größte Sauberkeit am Arbeitsplatz achten. 8.2.1 Atemschutz Nur wenn zusätzlich Hinweise in Gebrauchsanweisung. 8.2.2 Handschutz Ja, nach EN 374 (Durchbruchszeit >30 min - Klasse 2) Handschuhe aus PVC, Naturlatex, Neopren oder Nitril (z.B. von Ansell oder KCL). Kurzzeitig können chemikalienbeständige Latex-Handschuhe mit Kennzeichen EN 374-3 Klasse 1 eingesetzt werden. 8.2.3 Augenschutz Ja, Schutzbrille nach EN 166 mit integriertem seitlichem Spritzschutz oder Rundumschutz. 8.2.4 Körperschutz Empfohlen, damit keine Kontamination mit diesen Gefahrstoffen erfolgt. 8.2.5 Schutz und Hygienemaßnahmen Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen und Aufbewahren von Nahrungsmitteln im Arbeitsraum ist untersagt. Vorbeugender Hautschutz erforderlich. Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Benetzte Kleidung sofort entfernen und mit Wasser ausspülen. Erst nach Reinigung wieder benutzen. Nach Arbeitsende und vor den Mahlzeiten Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen, danach mit Hautschutzcreme einreiben. 9 Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) Farbe: farblos Geruch: essigartig Aggregatzustand: fest 9.2 Sonstige Angaben 9.2.1 Sicherheitsrelevante Basisdaten Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) pH: 5-7 9.2.2 Stoffgruppenrelevante Eigenschaften --- 9.3 Sonstige Angaben nicht erforderlich 10 Stabilität und Reaktivität 10.1 Zu vermeidende Bedingungen Nur wenn Hinweise auf dem Produkt 10.2 Unverträgliche Materialien Kontakt mit konzentrierten Säuren und Oxidationsmitteln vermeiden. Kontakt mit starken Säuren/Basen. 10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte In der Originalpackung sind die Teile/die Reagenzien sicher voneinander getrennt verpackt. Des Weiteren sind innerhalb der angegebenen Haltbarkeit keine gefährlichen Zersetzungen bekannt. 11 Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Die folgenden Angaben gelten für reine Stoffe. Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) Stoffname: Blei(II)-acetat CAS-Nr.: 6080-56-4 LD50 orl rat : 4665 mg/kg LC_Low orl hmn : 714 mg/kg Seite: 4/6 Sicherheitsdatenblatt gemäß REACh-Verordnung 1907/2006/EG und 453/2010/EG Druckdatum: 28.05.2014 Bearbeitungsdatum: 15.10.2013 Version: 1.0 Stoffname: Filtrierpapier (Cellulose CAS 9004-34-6) CAS-Nr.: - LD50 orl rat : >5000 mg/kg LC50 ihl rat : >5800 4h mg/m³ LD50 drm rbt : >2000 mg/kg 12 Umweltbezogene Angaben 12.1 Toxizität Die folgenden Angaben gelten für reine Stoffe. Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) Stoffname: Blei(II)-acetat CAS-Nr.: 6080-56-4 WGK: 3 Kenn-Nr.: 0036 Immisionsgrenzwert: 100 mg/m³ Lagerklasse (TRGS 510): 6.1 D Stoffname: Filtrierpapier (Cellulose CAS 9004-34-6) CAS-Nr.: - WGK: nwg Lagerklasse (TRGS 510): 11 13 Hinweise zur Entsorgung Bitte beachten Sie nationale Vorschriften zur Sammlung und Beseitigung von Laborabfällen (Abfallschlüssel nach Anh. V der VO 1013/2006/EG: 16 05 06*; nach ÖNORM S2100: 59305). Dichtschließende Behältnisse verwenden. 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung Inhalt/Behälter der fachgerechten Entsorgung zuführen. 14 Angaben zum Transport nicht erforderlich 15 Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG), aktualisiert August 2013 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung / GefStoffV); Neufassung vom 26. November 2010 TRGS 200, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen vom Oktober 2011 Bekanntmachung BekGS 220 Sicherheitsdatenblatt vom Juni 2013 BekGS 408 Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit Inkrafttreten der CLP(GHS)-Verordnung vom Dezember 2009 TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vom Dezember 2010, Stand: Juli 2012 Nach GHS müssen Innenverpackungen nur mit dem Symbol und dem Produktidentifikator gekennzeichnet werden. Heftchen Bleiacetatpapier (8 g) Verordnung 1999/45/EG Symbole: T R 33-61 Gefahr kumulativer Wirkungen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. S 53 Exposition vermeiden — vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. CLP-Verordnung 1272/2008/EG Seite: 5/6 Sicherheitsdatenblatt gemäß REACh-Verordnung 1907/2006/EG und 453/2010/EG Druckdatum: 28.05.2014 Bearbeitungsdatum: 15.10.2013 Version: 1.0 GHS-Piktogramme: GHS08 Signalwort: GEFAHR H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. P202, P280sh, P308+313, P405 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Unter Verschluss aufbewahren. 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung bei den kleinen Mengen nicht erforderlich 16 Sonstige Angaben 16.1 Wortlaut der R- und H-Sätze 16.1.1 Wortlaut R-Sätze R33 Gefahr kumulativer Wirkungen. R52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. 16.1.2 Wortlaut H-Sätze H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. 16.2 Schulungshinweise Turnusmäßige Unterweisung der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen. Zusätzlich gezielte Einweisung der Beschäftigten im Umgang mit diesen Produkten. 16.3 Empfohlene Einschränkungen der Anwendung Nur für den berufsmäßigen Anwender. Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche nach 94/33/EG und § 22 JArbSchG (DE) beachten! Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter nach 92/85/EWG und §§ 4 und 5 MuSchRiV (DE) beachten! Bei sachgemäßem Umgang hat ein einzelnes Produkt oder ein einzelner Test ein niedriges Gefährdungspotential. 16.4 Weitere Informationen MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG stellt die vorgenannten Informationen nach gutem Glauben und nach dem Stand der eigenen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Revision zur Verfügung. Es werden ausschließlich Sicherheitserfordernisse für den Gefährdungs- vermeidenden Umgang mit dem Produkt für hinreichend ausgebildetes Personal beschrieben. Jeder Empfänger der Informationen ist gehalten, sich unabhängig zu versichern, dass seine Ausbildung und Eignung für den richtigen und verantwortungsvollen Umgang mit den Produkten im Einzelfall ausreichend ist. Mit den Informationen werden keine Eigenschaften des Produktes im Sinne von Gewährleistungsvorschriften zugesichert, noch irgendwelche Garantien übernommen. Es wird dadurch auch kein vertragliches, noch außervertragliches Rechtsverhältnis begründet. MACHEREY-NAGEL GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder das Vertrauen auf die vorgenannten Informationen ergeben. Für ergänzende Informationen verweisen wir auf unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. 16.5 Datenquellen CLP-Verordnung 1272/2008/EG (GHS) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Verordnung 453/2010/EG REACH - ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS Verordnung 487/2013/EG Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt TRGS 900, Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“, von Januar 2006, Stand Juli 2012 SUVA .CH, Grenzwerte am Arbeitsplatz 2009, aktualisiert 01.2009 Richtlinie 2004/37/EG zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinoge oder Mutagene bei der Arbeit, TRGS 905, Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, aktualisiert Mai 2008 KÜHN, BIRETT Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe 16.6 Revisionen/Updates Revisionsgrund: 02/2014 Unterkapitel-Strukturierung nach Verordnung 453/2010/EG, wenn erforderlich 04/2014 4.Anpassung der CLP-Verordnung durch Verordnung 487/2013/EG Die aktuellen Fassungen unserer Sicherheitsdatenblätter finden Sie im Internet: http://www.mn-net.com/MSDS Seite: 6/6